Bundesweites und effektives Verbandsklagegesetz für Tierschutzverbände

Beitrag von Thomas Berger, Rechtsanwalt und Mitglied der TVG

Die Verbandsklagegesetze der Länder, zuletzt in Berlin, sind ein erster Schritt, aber nicht ausreichend, um Tierversuche und sonstige Tiernutzung einzugrenzen oder gar zu stoppen und geltendes Tierschutzrecht durchzusetzen. Ein Bundesgesetz fehlt und es lässt auf sich Warten. Es stellt sich schon die Frage, ob sich die grün besetzten Ministerien Agrar und Umwelt auch einmal so durchsetzen können, wie es die FDP besetzten Ministerien ständig hinbekommen. Jedenfalls wäre es angesichts der dramatischen Zustände in den landwirtschaftlichen Tierfabriken, der massenweise Durchführung von Tierversuche und auch gegen Klimawandel und Zerstörung der Biodiversität notwendig, ein effektives Verbandsklagerecht für den Tierschutz auf Bundesebene durchzusetzen

Verbandsklagegesetze der Länder – nicht mehr als ein Anfang

Was für ein Widerspruch: Ein Tier-Experimentator kann klagen, wenn ihm eine Tierversuchsgenehmigung versagt wird. Eine effektive Klagemöglichkeit, um die Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung zu verhindern, gibt es hingegen nicht. Dagegen kann ein Verbandsklagegesetz helfen. Seit 2007 bis heute erließen neun Bundesländer Tierschutz-Verbandsklagegesetze, wobei NRW unter einer Schwarz-Gelben Mehrheit sein Gesetz wieder abschaffte. Die Tiernutzungslobby möchte auch weitere Verbandsklagerechte wieder zu Fall bringen. Das muss verhindert werden, um bereits durchgesetzte Rechte, zu verteidigen.

Verbandsklagegesetze der Länder sind nicht effektiv genug

Unter Tierschutzorganisationen besteht weitgehend Einigkeit über die Begrenztheit der bisher geltenden Verbandsklagegesetze. Sie sind eher Feigenblätter als wirksame Möglichkeit, Tierschutzrecht gerichtlich effektiv durchzusetzen. Die Klagearten sind gegenüber normalen Verwaltungsgerichtsverfahren, ohne das hierfür ein legitimer Sachgrund gegeben wäre, eingeschränkt. Gerade bei den schwerwiegendsten Eingriffen wie Tierversuchsvorhaben ist eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und Anfechtungsklage nicht zugelassen worden, so dass der Tier-Experimentator trotz Erhebung einer Feststellungsklage von seiner Tierversuchsgenehmigung Gebrauch machen kann. Wem nützt das? Und wie können Parteien, die sich tierschutzfreundlich geben, solche Beschränkungen in das Gesetz aufnehmen? Mitwirkungs- und Akteneinsichtsmöglichkeiten sind mit Hindernissen verbunden. Noch dazu erschweren die zuständigen Behörden eine wirksame Akteneinsicht. So soll sie elektronisch nicht möglich sein, teilweise wird die Akteneinsicht gänzlich verweigert. So musste gegen vier Berliner Bezirksämter geklagt werden, weil der klageberechtigten Tierschutzorganisation PETA Akteneinsicht entgegen Verbandsklagegesetz nicht gewährt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin gab PETA Recht und entschied gegen die Bezirksämter (VG Berlin (17. Kammer), Beschluss vom 23.06.2021 – VG 17 L 225/21). Die Fristen für Akteneinsichts- und Stellungnahmerechte sind zu kurz.

Effektives Verbandsklagerecht im Bund umsetzen!

Die TierVersuchsGegner Berlin und Brandenburg fordern die Einführung einer bundesweiten Verbandsklagemöglichkeit. Sie darf aber kein Feigenblatt sein, sondern muss effektiv ausgestaltet werden. Das Gesetz muss sämtliche Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung gewähren und effektive und faire Möglichkeiten eröffnen, damit ehrenamtliche Organisationen auch gegen große und mächtige Tiernutzungsprofiteure, die über viele Ressourcen verfügen, vorgehen können. Der DJGT hat bereits gute Vorschläge für eine wirksame Vorschrift zur Verbandsklage gemacht

 Es muss mehr Tierverbandsklagen geben!

Derzeit gibt es viel zu wenig Klagen gegen die rechtswidrigen Missstände. Das liegt auch daran, dass man enorme finanzielle Mittel und personelle und fachliche Ressourcen benötigt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Um dies zu erleichtern, müsste der Staat Gerichts- und Anwaltskosten für die Tierschutzorganisationen übernehmen. Dies ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Tierschutzorganisationen, Aufgaben für die Allgemeinheit und zur Verfolgung eines Staatsziels aus der Verfassung übernehmen. Nach Art.20a Grundgesetz wäre eine entsprechende Kostenregelung durchaus geboten. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich noch nichts getan, um seine von der Verfassung vorgeschriebenen Verantwortung für die Tiere und der natürlichen Lebensgrundlagen wahrzunehmen. Es ist an der Zeit!

Unterstützen Sie die TierVersuchsGegner durch Mitgliedschaft, engagierte Mitarbeit, Spenden und Erbschaften, um die Ressourcen für mehr Klagen zur Durchsetzung von Tierschutz aufzubauen!